Eine Abfindung wird voll versteuert — aber die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast spürbar senken. Gib deine Abfindung und dein übriges Jahreseinkommen ein und sieh, was netto bleibt.
Eine Abfindung ist eine außerordentliche Einkunft: Sie fließt in einem Jahr zu, obwohl sie eigentlich für viele Jahre Arbeit steht. Würde man sie voll zum Jahreseinkommen addieren, rutschst du in die hohe Progression. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) mildert das ab: Rechnerisch wird nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen addiert, die darauf entfallende Mehrsteuer dann mit fünf multipliziert.
Die Fünftelregelung wird nicht mehr automatisch über die Lohnabrechnung angewendet. Dein Arbeitgeber führt zunächst die reguläre Lohnsteuer ab — den Vorteil holst du dir über die Einkommensteuererklärung zurück. Der Rechner zeigt dir, wie hoch dieser Vorteil ausfällt.
Gerade im Abfindungsjahr holst du dir mit der Erklärung oft eine spürbare Rückerstattung.
Steuer auf Abfindung = 5 × [ ESt(Einkommen + Abfindung ÷ 5) − ESt(Einkommen) ]ESt = Einkommensteuer nach dem Tarif 2026 (§ 32a EStG). Zum Vergleich rechnet der Rechner auch die normale Besteuerung ohne Fünftelung und zeigt die Differenz als Ersparnis. Grundlage ist der Einkommensteuertarif 2026 mit einem Grundfreibetrag von 12.348 €.
Beispiel: 50.000 € Abfindung, 40.000 € übriges zu versteuerndes Einkommen im Jahr.
Von den 50.000 € bleiben so rund 33.300 € netto — statt gut 30.500 € ohne die Regelung.
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert die Steuer auf eine Abfindung: Rechnerisch wird nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen addiert, die darauf entfallende Mehrsteuer mit fünf multipliziert. So wird die Steuerprogression abgefedert.
Vor allem, wenn dein übriges Einkommen im Auszahlungsjahr niedrig ist — etwa weil du einen Teil des Jahres nicht gearbeitet hast. Ist dein Einkommen ohnehin schon sehr hoch, bringt die Regelung wenig, weil der Spitzensteuersatz bereits greift.
Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch über die Lohnabrechnung angewendet. Du machst den Vorteil über deine Einkommensteuererklärung geltend — das Finanzamt rechnet die Ermäßigung dann aus.
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist in der Regel beitragsfrei in der Sozialversicherung, aber steuerpflichtig. Es fällt also Einkommensteuer an, jedoch keine Sozialabgaben.