Früher in Rente klingt verlockend — aber jeder Monat vor deiner Regelaltersgrenze kostet dich dauerhaft Rente. Rechne aus, wie hoch der Abschlag ist und was lebenslang übrig bleibt, bevor du entscheidest.
Für jeden Monat, den du vor deiner Regelaltersgrenze in Rente gehst, kürzt die Rentenversicherung deine Rente um 0,3 %. Das klingt wenig, summiert sich aber: Drei Jahre früher (36 Monate) bedeuten 10,8 %, vier Jahre früher 14,4 % — und dieser Abschlag bleibt lebenslang, er wird auch später nicht zurückgenommen.
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Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, bekommt dauerhaft weniger. Der Abschlag berechnet sich taggenau nach Monaten — und er bleibt lebenslang bestehen, auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze.
Abschlag in % = Monate vor der Regelaltersgrenze × 0,3 %Gekürzte Rente = Bruttorente × (1 − Abschlag ÷ 100). Der Abschlag ist auf maximal 14,4 % begrenzt, weil höchstens 48 Monate vorzeitiger Bezug möglich sind.
Der Abschlag ist versicherungsmathematisch so kalkuliert, dass er sich bei durchschnittlicher Lebenserwartung ungefähr ausgleicht — wer früher geht, bekommt weniger, dafür länger. Ob sich das lohnt, hängt an drei Dingen: der eigenen Gesundheit, der Frage, ob man die Jahre bis zur Regelaltersgrenze überhaupt arbeiten kann oder will, und ob in dieser Zeit Einkommen aus anderen Quellen zur Verfügung steht. Zu bedenken ist auch: Jedes Jahr früher bedeutet nicht nur den Abschlag, sondern auch ein Jahr fehlende Beitragszahlung und damit weniger Entgeltpunkte — der Effekt wirkt doppelt.
Beispiel: Herr Brandt möchte mit 64 in Rente gehen. Seine Regelaltersgrenze liegt bei 67, die erwartete Bruttorente bei 1.700 € monatlich.
Der Rechner ermittelt einen dauerhaften Abschlag von 10,8 %. Statt 1.700 € erhält Herr Brandt lebenslang 1.516 € — ein Minus von -184 € pro Monat. Dafür bezieht er die Rente drei Jahre länger.
Dauerhafter Abschlag und gekürzte Rente bei einer erwarteten Bruttorente von 1.700 € und einer Regelaltersgrenze von 67:
| Renteneintritt | Abschlag | gekürzte Rente | Verlust / Monat |
|---|---|---|---|
| mit 63 Jahren | 14,4 % | 1.455 € | -245 € |
| mit 64 Jahren | 10,8 % | 1.516 € | -184 € |
| mit 65 Jahren | 7,2 % | 1.578 € | -122 € |
| mit 66 Jahren | 3,6 % | 1.639 € | -61 € |
| mit 67 Jahren | 0,0 % | 1.700 € | -0 € |
Wer 45 Beitragsjahre erreicht, kann als „besonders langjährig Versicherter" zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente gehen. Der Rechner bildet diesen Sonderfall nicht ab.
Wann du regulär ohne Abschlag in Rente gehen kannst, hängt von deinem Geburtsjahr ab. Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre. Wer 45 Beitragsjahre erreicht („besonders langjährig Versicherte"), kann früher abschlagsfrei gehen:
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze | Abschlagsfrei mit 45 Beitragsjahren |
|---|---|---|
| 1958 | 66 J. 0 Mon. | 64 J. 0 Mon. |
| 1959 | 66 J. 2 Mon. | 64 J. 2 Mon. |
| 1960 | 66 J. 4 Mon. | 64 J. 4 Mon. |
| 1961 | 66 J. 6 Mon. | 64 J. 6 Mon. |
| 1962 | 66 J. 8 Mon. | 64 J. 8 Mon. |
| 1963 | 66 J. 10 Mon. | 64 J. 10 Mon. |
| ab 1964 | 67 J. 0 Mon. | 65 J. 0 Mon. |
Wer mindestens 35 Beitragsjahre hat („langjährig Versicherte"), kann bereits ab 63 in Rente gehen — dann aber mit dem dauerhaften Abschlag von 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Bezugs. Für Jahrgänge vor 1958 liegt die Regelaltersgrenze zwischen 65 und 66 Jahren. Maßgeblich ist im Einzelfall die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung.
Für jeden Monat, den du vor deiner Regelaltersgrenze in Rente gehst, wird die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent gekürzt. Bei drei Jahren früher sind das 10,8 Prozent, bei vier Jahren 14,4 Prozent — und zwar lebenslang.
Für alle ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Für ältere Jahrgänge steigt sie stufenweise auf 67 an. Zum regulären Termin gibt es keinen Abschlag.
Ja — als besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren kannst du abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Der genaue Zeitpunkt hängt vom Geburtsjahr ab und liegt für jüngere Jahrgänge bei 65 Jahren.
Ja. Der Abschlag wird nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze zurückgenommen, sondern bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer bestehen. Man kann ihn aber durch freiwillige Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgleichen.